Für die täglichen Fahrten zwischen deinem Wohnort und der Schule entstehen Kosten. Diese ersetzt dir dein Dienstherr jedoch nicht. Du kannst sie lediglich bei der Steuer geltend machen.
Selten fahren Lehrer mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Schule und selten wohnen sie so nah am Dienstort, dass sie diesen mit dem Fahrrad oder zu Fuß erreichen können. Die meisten Lehrkräfte nutzen den privateigenen PKW, um zur Schule zu kommen und dort ihren Dienst zu verrichten.
Diese Bequemlichkeit oder auch Notwendigkeit ist jedoch nichts, was den Dienstherrn veranlasst, die Kosten zu übernehmen. Er zahlt laut Beamtenrecht nur, was absolut notwendig ist – und so manches Mal noch nicht mal das.
Schulweg: Für den Weg zur Schule hin und zurück kannst du deine täglichen Kosten in deiner jährlichen Steuererklärung geltend machen. Der Gesetzgeber hat hierzu eine Entfernungspauschale festgelegt. Du erhältst für deinen täglichen Arbeitsweg also nachträglich einen gewissen Prozentsatz an Kosten vom Finanzamt wieder zurückerstattet.
Unfall: Hast du einen Unfall auf dem Weg zur Schule und zurück nach Hause, bekommst du deine Kosten für den Unfallschaden ebenfalls nicht für dein Auto ersetzt. Deine Entscheidung, nicht so nah bei der Schule zu wohnen, dass du zu Fuß gehen könntest, ist deine persönliche, freie Entscheidung. Die Belastungen dafür musst du selber tragen, so die Begründung des Dienstherrn. Die Kosten für den Unfallschaden musst du demzufolge bei deiner Versicherung oder bei der des Unfallgegners geltend machen.
Unfall mit Körperschaden: Während die Schäden am Auto den Dienstherrn nicht interessieren, gibt es dennoch eine gute Nachricht: Deine Körperschäden sind versichert, und zwar über die gesetzliche Unfallversicherung. Der Schaden wird bei der jeweiligen Unfallkasse des Landes geltend gemacht. Sie versichert jeden Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit und zurück, das gilt auch für Beamte.
Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zumutbar: Bis du versetzt oder abgeordnet worden oder wirst du das erste Mal einer Schule eingesetzt, obwohl du weit entfernt wohnst, kann es sein, dass die Schule als Dienstort nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen ist. Es kann aber auch sein, dass du so oft umsteigen müsstest, dass dir das nicht zugemutet werden kann, während die Fahrt mit dem eigenen PKW einen mehrstündigen Zeitgewinn bringen würde. In diesem Fall kannst du deine Fahrten zur Schule als Dienstfahrten einstufen lassen. Du erhältst vom Land eine Wegkostenentschädigung, die in den meisten Bundesländern bei 20 Cent pro gefahrenen Kilometer beträgt. Auch Unfallkosten werden bis zu einer vorab festgelegten Höhe (meist 400 Euro) vom Land übernommen.
Dienstfahrt: Fahrten, die du für den Dienstherrn im Schulalltag erledigst, gelten als Dienstfahrten. Das trifft für Fahrten im Rahmen von Praktikumsbesuchen ebenso zu wie für Fahrten zu Betreuungsbesuchen oder Prüfungsabnahmen in einer Einrichtung. Der Dienstherr stellt dir kein Dienstfahrzeug zur Verfügung. Er verlangt, dass du das mit öffentlichen Verkehrsmitteln erledigst oder mit dem privateigenen PKW, der Besuch muss schließlich erledigt werden. Um die Fahrtkosten aufzufangen, stellst du im Nachgang einen Reisekostenantrag. Wie und wo er zu stellen ist, sagt dir die Schulleitung. Du bekommst im Nachgang die Aufwendungen für die Fahrkarte, eine bestimmte Höhe für gefahrene Kilometer und eventuell auch Parkkosten auf diesen Antrag hin erstattet. Die Fahrten zu und zwischen den Betrieben gelten als Arbeitszeit. Bist du einen Tag länger als 8 Stunden unterwegs, gibt es zudem eine Tagesgeldpauschale, auch Verpflegungspauschale genannt, die in der Höhe in den Bundesländern unterschiedlich geregelt ist. Sie liegt zwischen 12 und 28 Euro. Wichtig ist, dass du diese Dienstreise vorher bei deinem Schulleiter anmeldest. Oftmals gibt es dafür vorgedruckte Formulare. Unverschuldete Unfallschäden werden in größerer Höhe übernommen und die Wegstreckenentschädigung liegt auch höher als die Entfernungspauschale für den Weg zur Schule.



