Wenn Beamte länger als sechs Wochen krank sind, zieht dies spezielle beamtenrechtliche und eventuell auch finanzielle Konsequenzen nach sich.
Angestellte im öffentlichen Dienst oder in der Privatwirtschaft erhalten nach einer mehrwöchigen Krankheitsphase das sogenannte Krankengeld. Bist du verbeamtet, trifft dich dieses Prozedere nicht. Während und auch nach sechs den Wochen Krankensein erhältst du weiterhin deine volle Besoldung. Der Dienstherr zahlt die Besoldung wie gewohnt weiter.
Nach den sechs Wochen Krankheit kann dir der Dienstherr ein Fürsorgegespräch anbieten. Das bedeutet, dass er bei dir nachfragt, wie es dir geht und ob du schon absehen kannst, wann du deinen Dienst wieder aufnehmen wirst. Bist du weiterhin dienstunfähig und belegst dieses durchgängig mit ärztlichen Attesten, kann der Dienstherr, also dein Schulleiter oder deine Schulleiterin, um die Überprüfung der Dienstfähigkeit bitten. Dazu meldet er der Schulaufsichtsbehörde deine dauerhafte Erkrankung. Diese ordnet dann eine amtsärztliche Untersuchung.
Damit soll festgestellt werden, ob du dauerhaft dienstunfähig sein wirst („Dienstunfähigkeit“ im Sinne des §44 Abs. 1 BBG bzw. §26 BeamtStG). Die Amtsärztin oder der Amtsarzt prüft, ob es nötig ist, dich in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen, ob du teildienstunfähig bist (was eine Stundenreduzierung nach sich ziehen würde) oder ab du anderweitig verwendet werden könntest.
Als Beamtin oder Beamter giltst du als dienstunfähig, wenn du innerhalb von sechs Monaten länger als drei Monate keinen Dienst leisten konntest und keine Aussicht besteht, dass die Dienstfähigkeit in den kommenden sechs Monaten wieder hergestellt werden kann.
Amtsärztliche Untersuchung wegen Krankheit: Was du beachten solltest
Bei einer amtsärztlichen Untersuchung wegen Krankheit müssen Beamte besondere rechtliche, organisatorische und praktische Hinweise beachten, um ihre Rechte zu schützen und eine reibungslose Abwicklung sicherzustellen.
Rechtliche Grundlagen und Ablauf
Eine amtsärztliche Untersuchung wird vom Dienstherrn meist dann angeordnet, wenn Zweifel an der Dienstfähigkeit bestehen. Die Anordnung muss schriftlich erfolgen und ist durch § 44 BBG oder entsprechende Landesgesetze geregelt.
Ziel ist nicht die Diagnose einer konkreten Krankheit, sondern die Klärung, ob der Beamte dauerhaft dienstfähig ist. Das Ergebnis wird der Behörde als Einschätzung „dienstfähig“ oder „dienstunfähig“ – ohne detaillierte Diagnosen – mitgeteilt.
Die Einladung zur Untersuchung ist verpflichtend. Eine Weigerung kann disziplinarische Konsequenzen nach sich ziehen.
Typischer Ablauf der Untersuchung
Die Untersuchung umfasst meist einen Fragebogen (Vorerkrankungen, aktuelle Beschwerden, Medikamenteneinnahme, behandelnde Ärzte).
Übliche Tests: Sehtest, Hörtest, Blutdruck- und BMI-Messung, Urin- und Blutproben, Lungenfunktionstest, Abhören/Abklopfen, Reflexprüfung, ggf. Ruhe-EKG und körperliche Koordinationsprüfungen.
Der Arzt kann weitere Informationen oder Gutachten bei Fachärzten einholen, wenn dies medizinisch erforderlich ist.
Rechte und Pflichten
Die Untersuchung darf nur bei berechtigtem Anlass durchgeführt werden und greift in Persönlichkeitsrechte ein.
Betroffene müssen wahrheitsgemäße Angaben machen. Verschweigen oder Falschangaben können später dienstrechtliche Konsequenzen haben, bis hin zur Entlassung oder Rückforderung von Bezügen.
Der Datenschutz bleibt gewahrt: Nur das Ergebnis (dienstfähig/–unfähig) wird an den Dienstherrn gemeldet, keine Details zur Diagnose.
Vorbereitung auf die amtsärztliche Untersuchung
Alle medizinischen Unterlagen, insbesondere über chronische oder schwere Erkrankungen, sollten bereitgehalten werden.
Es empfiehlt sich, die Namen und Adressen behandelnder Ärzte sowie frühere relevante Befunde mitzunehmen.
Der Tag der Untersuchung sollte möglichst ausgeruht und nüchtern (je nach Vorgabe) angetreten werden. Gesunde Ernährung und ausreichend Schlaf in den Tagen zuvor sind ratsam.
Besonderheiten bei chronischer Krankheit oder Behinderung
Auch mit einer chronischen Krankheit ist eine Verbeamtung oder Weiterbeschäftigung nicht automatisch ausgeschlossen. Entscheidendes Kriterium ist die individuelle Prognose der Dienstfähigkeit, die sich aus der Einschätzung des Amtsarztes ergibt.




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