Abordnungen: Das bedeuten sie für Lehrer

Die Abordnung von Lehrern ist der vorübergehende Einsatz einer verbeamteten oder tarifbeschäftigten Lehrkraft an einer anderen Schule oder Dienststelle, wobei die Zugehörigkeit zur bisherigen Stammschule erhalten bleibt.

Das bedeutet, der Lehrer wird nicht dauerhaft an eine andere Schule versetzt, sondern nur zeitlich befristet dort eingesetzt. Abordnungen erfolgen meist aus dienstlichen Gründen, z.B. um den Personalbedarf an einer anderen Schule zu decken. Sie können auch auf Wunsch der Lehrkraft erfolgen.

Eine Abordnung darf meist nicht länger als ein Schulhalbjahr ohne Beteiligung des Personalrats dauern und Lehrkräfte müssen vor einer Abordnung angehört werden, insbesondere wenn sie länger als drei Monate dauert. Im Gegensatz zur Versetzung, die dauerhaft ist und mit einem dauerhaften Schulwechsel verbunden ist, ist die Abordnung eine temporäre Maßnahme, die die planmäßige Stelle der Lehrkraft an der Stammschule bewahrt.

Abordnungen unterliegen gesetzlichen und tariflichen Regelungen und dürfen unter bestimmten persönlichen Umständen (z.B. Schwangerschaft, Krankheit) nicht gegen den Willen der Lehrkraft erfolgen.​

Der drittte Audio-Genuss beantwortet die oft gestellte Frage, welche Rechte eine Lehrkraft bei einer Abordnung hat. Du kannst die Antwort auf die Frage, auch lesen, wenn du magst.

Vor einer Abordnung müssen Lehrkräfte von der Dienststelle angehört werden. Die Anhörung gibt ihnen die Möglichkeit, sich zur anstehenden Abordnung schriftlich oder mündlich zu äußern. Ohne Anhörung kann die Abordnung rechtswidrig sein. Abordnungen, die länger als ein Schulhalbjahr dauern, unterliegen der Mitbestimmung des Personalrats. Dieser muss zustimmen, damit die Abordnung rechtswirksam ist. Bei einer Abordnung bleibt die Lehrkraft weiterhin ihrer Stammschule zugeordnet, die Planstelle wird also nicht dauerhaft aufgegeben. Lehrkräfte dürfen nicht gegen ihren Willen abgeordnet werden, wenn sie z.B. schwanger, krank oder schwerbehindert sind. Auch tarif- und beamtenrechtliche Einschränkungen schützen vor unzumutbaren Abordnungen. Die Abordnung muss aus dienstlichen Gründen erfolgen und wird in der Regel mit den Erfordernissen der Unterrichtsversorgung oder aus organisatorischen Gründen begründet. Persönliche Gründe der Lehrkraft werden dabei berücksichtigt. Abordnungen sind zeitlich befristet und dürfen meist nicht ohne Zustimmung dauerhaft über das Schulhalbjahr hinausgehen. Wenn Lehrkräfte mit der Abordnung nicht einverstanden sind, bestehen Gespräche mit Schulleitung, Schulamt und Personalrat zur Klärung. Ein Recht auf Verweigerung besteht jedoch nur unter bestimmten Bedingungen.
Diese Rechte ergeben sich aus Landesbeamtengesetzen wie zum Beispiel dem LBG NRW, dem Tarifvertrag TV-L sowie Verwaltungs- und Dienstrecht und werden in der Praxis von Schulbehörden, Personalräten und Gerichten beachtet.

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